Rahmenvereinbarung - foodstarter GmbH

Hier findest Du unsere Rahmenvereinbarung. Bei Abschluss der Registrierung erklärst Du, dass Du diese gelesen und akzeptiert hast.

§ 1 Vertragsgegenstand und Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung gelten für den Bezug von Produkten und Leistungen, die die foodstarter bzw. in ihrem Namen das jeweilige Partnerunter-nehmen, siehe dazu nachfolgend § 3 Abs. 2 beim Vertragspartner bestellt. (2) Für jeden Bezug von Produkten und Leistungen gemäß Abs. 1 gelten ausschließlich die Bedingungen dieser Rahmenvereinbarung und der zugehörigen Anlagen. Änderungen oder Ergänzungen sowie entgegenstehende oder von diesen Regelungen abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, soweit foodstarter ihnen schriftlich und ausdrücklich zugestimmt hat. Ist der Vertragspartner damit nicht einverstanden, so muss er sofort schriftlich darauf hinweisen. Für diesen Fall darf foodstarter Bestellungen zurückziehen, ohne dass ihr gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. (3) Die Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung erstrecken sich sowohl auf Tochter-unternehmungen des Vertragspartners, der diese hierbei vertritt, als auch auf Tochter- gesellschaften der EDEKA ZENTRALE Stiftung & Co. KG und der Partnerunternehmen – gleichgültig, ob diese bei Vertragsschluss bereits bestehen oder ob sie erst später errichtet werden.

§ 2 Leistungen von foodstarter

foodstarter erbringt folgende Leistungen:

  • Nationale Listung des Vertragspartners und seiner Produkte bei den Partnerunternehmen inkl. Stammdatenversorgung in die WWS-Systemen bis zum Kaufmann/Markt der auf foodstarter veröffentlichten Produkte und teilnehmenden Regionen
  • Digitale Auftragserfassung und Übermittlung an den Vertragspartner
  • Automatische Bereitstellung von Versandinformationen/-Dokumente
  • Elektronischer Rechnungsservice (Einsparung EDI-Integration auf Seiten Startups)
  • Einheitliche nationale Konditionsverteilung, so dass keine individuellen Verhandlungsgespräche je EDEKA-Region / Großhandlung stattfinden muss.

§ 3 Leistungsbereitschaft und Auftragserteilung

(1) Der Vertragspartner ist, soweit nach Menge und Termin Liefermöglichkeit besteht, zur Ausführung der Aufträge und Bestellungen bereit, die ihm die in Abs. 2 bezeichneten Firmen überschreiben. (2) Die Aufträge werden für die einzelnen Partnerunternehmen von foodstarter erteilt. Partnerunternehmen sind die dem Vertragspartner gemäß nachfolgendem § 3 Abs. 3 übermittelten a) Unternehmen des EDEKA-Verbunds, d.h. EDEKA-Genossenschaften sowie Gesellschaften, an denen die EDEKA-Genossenschaften einzeln oder gemeinsam mittelbar oder unmittelbar zu mindestens 50% beteiligt sind, sowie b) Kooperationspartner. (3) Die jeweils gültige Aufstellung der Partnerunternehmen, die die für die Durchführung dieser Rahmenvereinbarung relevanten zum EDEKA-Verbund gehörenden Unternehmen sowie die Kooperationspartner jeweils als solche erkennen lässt wird dem Vertragspartner mitgeteilt oder ist auf der foodstarter-Plattform in der Marktdatenbank der teilnehmenden Märkte verzeichnet. Diese Informationen sind vertraulich zu behandeln, Außenstehenden nicht zugänglich zu machen. Bei Beendigung dieser Rahmenvereinbarung sind diese Informationen unter Verwendung eines Eraser-Programms vollständig zu löschen; alle Ausdrucke sind zu vernichten.

§ 4 Preise, Zahlung, Gutschriftsverfahren, Abtretungsverbot

(1) Die Käufe bzw. Verträge über Leistungen kommen zu den vereinbarten Preisen und Konditionen zustande. Die Abrechnung für alle Lieferungen und Leistungen findet im Wege des nachfolgend beschriebenen Gutschriftsverfahren statt. Der Vertragspartner verpflichtet sich, die Lieferungen und sonstigen Leistungen ausschließlich aus dem Inland i.S.d. UStG in seiner jeweilig gültigen Fassung zu erbringen. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Eingang der Ware. foodstarter bringt ggf. eingeräumtes Skonto vor Berechnung der Umsatzsteuer in Abzug. (2) Die foodstarter ist insbesondere bezüglich etwaiger umsatzbezogener Vergütungen und Preisnachlässe Einzelkäufer. Sonderkonditionen, die einem Unternehmen des EDEKA-Verbunds (vgl. § 3 Abs. 2 lit. a) vor Zustandekommen dieser Vereinbarung gewährt wurden, gelten ab Abschluss dieser Vereinbarung auch für die foodstarter unabhängig davon, welches Partnerunternehmen in ihrem Namen bestellt. (3) Die Rechnungslegung erbringt foodstarter für jede einzelne an sie durchgeführte Lieferung oder erbrachte Leistung mittels Gutschrift (im Sinne von § 14 Absatz 2 Satz 2 Umsatzsteuergesetz mit dem Stand des Veranlagungszeitraums 2016). Der Vertragspartner stimmt diesem Abrechnungsverfahren hiermit ausdrücklich zu. Die Zahlungsabwicklung erfolgt unter Berücksichtigung aller Gegenansprüche. (4) Die foodstarter ist berechtigt, die Aufstellung teilnehmenden Partnerunternehmen ständig zu aktualisieren. Die Aufstellung der teilnehmenden Partnerunternehmen wird Bestandteil dieses Vertrages, ohne dass es einer Verbindung mit diesem bedarf. Die foodstarter ist weiter berechtigt, dem Vertragspartner mitzuteilen, dass ein oder mehrere bisherige Partnerunternehmen nicht mehr teilnehmende Partnerunternehmen sind. (5) Ein Widerspruch des Vertragspartners gegen eine Gutschrift (mit steuerlicher Wirkung) kann nur bis 3 Tage vor Ablauf des vereinbarten Zahlungsziels erfolgen, und er muss an den dem Vertragspartner dafür benannten Ansprechpartner gerichtet werden, unter Verwendung der mitgeteilten Kontaktdaten. foodstarter ist im Falle eines unberechtigten Widerspruchs berechtigt, die entsprechende Zahlung bis zur Klärung zurückzubehalten. (6) Bei fehlerhafter Lieferung oder Leistung darf die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückbehalten werden. (7) Durch die Bezahlung einer Gutschrift wird weder auf die Rechte aus verspäteter Lieferung oder Leistung verzichtet noch ein Anerkenntnis erklärt, dass diese beauftragt, vollständig oder mangelfrei war. (8) Der Vertragspartner darf ohne vorherige Zustimmung seitens der foodstarter seine Forderungen weder abtreten noch durch Dritte einziehen lassen (§ 399 BGB). Die Zustimmung gilt als erteilt, soweit dies für die unbeeinträchtigte Geltung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts hinsichtlich der vom Vertragspartner gelieferten Gegenstände erforderlich ist. § 354 a HGB bleibt unberührt.

§ 5 Ordnungsgemäße und rechtzeitige Lieferung, Informationspflichten

(1) Der Vertragspartner gewährleistet, dass alle von ihm gelieferten Produkte einschließlich ihrer Herstellung, ihrer Kennzeichnung und Verpackung den jeweils in Deutschland geltenden gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, frei von Rechten Dritter und innerhalb der Europäischen Union verkehrsfähig sind. (2) Der Vertragspartner hält die foodstarter und die Partnerunternehmen von allen Ansprüchen zivil- und strafrechtlicher Art frei, die infolge der Nichteinhaltung der in Absatz 1 getroffenen Regelungen gegen diese erhoben werden. Der Vertragspartner erstattet die Kosten von Rückholaktionen und/oder Entsorgungskosten, die aus den genannten Gründen anfallen. Auf produktbezogene Bestimmungen, die bei Lagerung und Transport der gelieferten Waren zu beachten sind, wird der Vertragspartner die Partnerunternehmen hinweisen. (3) Mängelrügen durch die Partnerunternehmen gelten als gleichzeitig für die foodstarter erhoben.

§ 6 Kundenschutz

Der Vertragspartner verpflichtet sich - zugleich im Namen seiner Tochtergesellschaften -, während des Bestehens dieses Vertrages keine Geschäfte direkt mit den Unternehmen des EDEKA-Verbunds im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a. abzuschließen. Die gleiche Verpflichtung gilt im Hinblick auf die Partnerunternehmen (vgl. § 3 Abs. 3). Hiervon unberührt bleiben Verträge, die bei Abschluss dieser Vereinbarung bereits bestehen.

§ 7 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird unbefristet abgeschlossen. Sie kann beiderseits unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zum Ende eines jeden Quartals gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform; zur Wahrung der Frist genügt der rechtzeitige Eingang eines Telefax´.

§ 8 Schlussbestimmungen

(1) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Rahmenvereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine rechtlich wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke. (2) Sämtliche Vereinbarungen, die diesen Vertrag abändern, ergänzen oder konkretisieren, bedürfen der Schriftform, soweit nicht nach diesem Vertrag oder nach dem Gesetz eine andere Form vorgeschrieben ist. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Insbesondere sind in diesem Vertrag nicht enthaltene Bedingungen des Vertragspartners, mögen diese in allgemeinen Geschäftsbedingungen oder sonstwie niedergelegt sein, gegenüber der foodstarter und ihren Partnerunternehmen nur verbindlich, soweit sie von der foodstarter ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. (3) Die in den diesem Vertrag unterfallenden Jahresvereinbarungen, Lieferzusagen und sonstigen Einzelverträgen getroffenen näheren Bestimmungen gehen den Bestimmungen dieses Vertrages vor. (4) Überträgt der Vertragspartner seinen Geschäftsbetrieb auf ein anderes Unternehmen, so steht er dafür ein, dass das erwerbende Unternehmen diese Vereinbarung gegen sich gelten lässt. (5) Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen, die auf eine andere Rechtsordnung verweisen. Zuständig für sämtliche Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag, auch über dessen Bestehen und auch über diesem Vertrag unterfallende Einzelverträge, sind die für den Sitz der foodstarter zuständigen Gerichte.

Stand: April 2021

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